Besserer Schutz der Privatsphäre für die gesamte elektronische Kommunikation und moderne Datenschutzvorschriften für die EU-Organe
Die Kommission hat am 10.01.2017 neue Vorschriften für einen noch besseren Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vorgelegt, die zugleich neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen.
Mit den am 10.01.2017 vorgelegten Maßnahmen sollen die geltenden Regeln modernisiert und ihr Anwendungsbereich auf alle Anbieter elektronischer Kommunikation ausgeweitet werden. Zudem sollen sie neue Möglichkeiten für die Verarbeitung von Kommunikationsdaten eröffnen und das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt stärken sowie dessen Sicherheit erhöhen – ein Hauptziel der Strategie für den digitalen Binnenmarkt. Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag die Vorschriften für die elektronische Kommunikation auf das weltweit einzigartige Niveau der Datenschutz-Grundverordnung angehoben. Zudem schlägt die Kommission neue Vorschriften vor, mit denen gewährleistet werden soll, dass personenbezogene Daten, die von Organen und Einrichtungen der EU verarbeitet werden, genauso geschützt werden, wie dies in den Mitgliedstaaten unter der Datenschutz-Grundverordnung der Fall ist, und legt ein strategisches Konzept für Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Weitergabe personenbezogener Daten vor.
Erster Vizepräsident Timmermans hierzu: „Unsere Vorschläge ergänzen den EU-Datenschutzrahmen. Sie werden gewährleisten, dass die Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation durch moderne und wirksame Vorschriften geschützt wird und die europäischen Organe dieselben hohen Standards anwenden, wie wir sie von unseren Mitgliedstaaten erwarten.“
Andrus Ansip, für den digitalen Binnenmarkt zuständiger Vizepräsident erklärte hierzu: „Unsere Vorschläge werden dafür sorgen, dass der digitale Binnenmarkt die Vertrauenswürdigkeit erlangt, die die Menschen erwarten. Ich möchte die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und die Privatsphäre sicherstellen. Unser Entwurf der Verordnung über die Privatsphäre stellt einen gesunden Mittelweg zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und Innovationsmöglichkeiten für Unternehmen dar.“
Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Mit den im letzten Jahr verabschiedeten europäischen Datenschutzvorschriften erreichen wir sowohl für die EU-Bürgerinnen und -Bürger als auch für Unternehmen einen hohen Standard. Heute legen wir auch unsere Strategie vor, mit der der internationale Datenaustausch in der globalen digitalen Wirtschaft erleichtert und weltweit hohe Datenschutzstandards gefördert werden sollen.”
Besserer Schutz der Privatsphäre online und neue Geschäftsmöglichkeiten
Die vorgeschlagene Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation erhöht den Schutz des Privatlebens und bietet neue Möglichkeiten für Unternehmen.
- Neue Marktteilnehmer: 92 % der Europäerinnen und Europäerhalten es für wichtig, dass ihre E-Mails und Online-Nachrichten vertraulich bleiben. Die aktuelle e-Datenschutz-Richtlinie gilt jedoch nur für die herkömmlichen Telekommunikationsanbieter. Die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre werden sich jetzt auch auf neue Unternehmen erstrecken, die elektronische Kommunikationsdienste wie WhatsApp, Facebook, Messenger, Skype, Gmail, iMessage oder Viber anbieten.
- Wirksamere Vorschriften: Für alle Menschen und Unternehmen in der EU wird in der elektronischen Kommunikation dasselbe Schutzniveau gelten, denn zur Aktualisierung der e-Datenschutz-Richtlinie wurde eine unmittelbar geltende Verordnung gewählt.Die Unternehmen werden ebenfalls davon profitieren, dass EU-weit einheitliche Vorschriften gelten werden.
- Inhalt und Metadaten: Der Schutz der Privatsphäre wird sowohl für den Inhalt als auch die Metadaten (z. B. Zeitpunkt eines Anrufs oder Standortdaten) gewährleistet. Beide haben eine hohe Relevanz für den Schutz der Privatsphäre und müssen nach dem Verordnungsvorschlag anonymisiert oder gelöscht werden, sofern die Nutzer nicht ihre Zustimmung erteilt haben und die Daten nicht beispielsweise für Rechnungsstellungszwecke benötigt werden.
- Neue Geschäftschancen: Stimmt ein Nutzer der Verarbeitung von Kommunikationsdaten – Inhalt und/oder Metadaten – zu, haben herkömmliche Telekommunikationsbetreiber künftig mehr Möglichkeiten, die Daten zu nutzen und zusätzliche Dienste anzubieten. Sie könnten z. B. sog. „Heatmaps“ erstellen, aus denen hervorgeht, wo sich bestimmte Personen befinden. Dies könnte beispielsweise Behörden oder Transportunternehmen bei der Entwicklung neuer Infrastrukturprojekte helfen.
- Einfachere Vorschriften zu Cookies: Die sog. „Cookie-Bestimmung“, die den Nutzer mit vielen Zustimmungsanfragen konfrontiert, wird gestrafft. Die neuen Vorschriften werden die Einstellungen wieder mehr den Nutzern überlassen, da bei einer Gefährdung der Privatsphäre Cookies und andere Identifikatoren künftig leicht akzeptiert oder abgelehnt werden können. Mit dem Vorschlag wird klargestellt, dass für Cookies, die keine Gefährdung der Privatsphäre darstellen, keine Zustimmung erteilt werden muss, wodurch sich das Internet-Erlebnis verbessert (z. B. Speichern des Inhalts eines Warenkorbs). Auch für Cookies, die von einer besuchten Website gespeichert werden, um die Zahl ihrer Besucher zu ermitteln, wird keine Einwilligung mehr nötig sein.
- Schutz gegen Spam: Der am 10.01.2017 veröffentlichte Vorschlag untersagt unerbetene elektronische Kommunikation (u. a. in Form von E-Mails, SMS und im Prinzip auch Telefonanrufen) gänzlich, sofern der Nutzer nicht zugestimmt hat. Die Mitgliedstaaten können sich für eine Lösung entscheiden, bei die Verbraucher das Recht haben zu erklären, dass sie keine persönlichen Marketinganrufe erhalten wollen (z. B. durch Registrierung ihrer Nummer auf einer Sperrliste gegen Werbeanrufe). Bei Marketinganrufen muss künftig die Rufnummernanzeige eingeschaltet sein oder durch eine besondere Vorwahl angezeigt werden, dass es sich um Telefonmarketing handelt.
- Wirksamere Rechtsdurchsetzung: Für die Durchsetzung der Vertraulichkeitsregeln der Verordnung sind die gleichen nationalen Datenschutzbehörden zuständig.
Datenschutzvorschriften für EU-Organe und -Einrichtungen
Mit der vorgeschlagenen Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in den Organen und Einrichtungen der EU sollen die bestehenden Vorschriften aus dem Jahr 2001 an die neueren, strengeren Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung aus dem Jahr 2016 angepasst werden. Jede Person, deren personenbezogene Daten durch die europäischen Organe und Einrichtungen verarbeitet werden, wird dadurch von höheren Schutzstandards profitieren.
Internationaler Datenschutz
In der vorgeschlagenen Mitteilung wird ein strategischer Ansatz für die Weitergabe personenbezogener Daten auf internationaler Ebene darlegt, der den gewerblichen Datenaustausch erleichtern und die Zusammenarbeit in der Strafverfolgung ohne Abstriche beim Datenschutzniveau verbessern soll. Die Kommission wird sich aktiv an den Gesprächen zur „Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus” (die den freien Fluss personenbezogener Daten in Länder mit im Wesentlichen gleichwertigen Datenschutzvorschriften wie die EU ermöglicht) mit wichtigen Handelspartnern in Ost- und Südost-Asien (beginnend im Jahr 2017 mit Japan und Korea), aber auch mit interessierten Ländern in Lateinamerika und den Nachbarländern der EU beteiligen.
Sie wird zudem umfassend auf andere Mechanismen des EU-Datenschutzrechts (Datenschutz-Grundverordnung und Polizei-Richtlinie) zurückgreifen, um den Austausch personenbezogener Daten mit weiteren Drittländer zu erleichtern, mit denen keine Einigung hinsichtlich des angemessenen Datenschutzniveau erreicht werden kann.
Mit der Mitteilung bestätigt die Kommission außerdem erneut, dass sie sich weiterhin auf bilateraler und multilateraler Ebene für die Entwicklung hoher internationaler Datenschutzstandards einsetzen wird.
Nächste Schritte
Im Zuge der Vorlage der Vorschläge am 10.01.2017 ruft die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, die Arbeiten zügig abzuschließen, damit die Legislativvorschläge bis zum 25. Mai 2018 – dem Beginn der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung – angenommen werden können. Dadurch soll den Bürgern und Unternehmen ab diesem Zeitpunkt ein ausgereifter, vollständiger Rechtsrahmen für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten in Europa zur Verfügung gestellt werden.
Zeitgleich mit den Vorschlägen hat die Kommission am 10.01.2017 auch eine Mitteilung vorgelegt, um die Datenwirtschaft anzukurbeln.
Weitere Informationen Sie auf der Website der EU-Kommission.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2017