Bundesnetzagentur macht konkrete Vorgaben für transparente Produktinformationen
Produktinformationen ermöglichen Verbrauchern schnellen Überblick
Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen müssen zukünftig in einer transparenten Übersicht dargestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat hierzu am 17.02.20117 Vorgaben veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die einen Zugang zum Internet ermöglichen.“Die Produktinformationen helfen Verbrauchern sowohl unterschiedliche Angebote eines Anbieters als Angebote anderer Anbieter schnell miteinander zu vergleichen“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur den neuen Ansatz. „Die standardisierten Informationen schaffen eine völlig neue Form der Transparenz auf einen Blick. Um den Inhalt eines Vertrages schnell beurteilen zu können, müssen Verbraucher nicht mehr das Kleingedruckte studieren“, ergänzt Homann.
Produktinformationen vor Vertragsschluss
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen vor Vertragsschluss für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitstellen. Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden.
Das Produktinformationsblatt muss insbesondere genaue Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie über die Kosten enthalten.
Die Produktinformationsblätter müssen ab dem 1. Juni 2017 von allen Anbietern bei der Vermarktung ihrer Produkte verwendet werden.
Transparenzverordnung für den Telekommunikationsmarkt
Die Produktinformationsblätter basieren auf der TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2016. Sie sind das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung, an der sich neben den Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände beteiligt hatten.
Nach der Verordnung müssen Kunden auch während des laufenden Vertrags transparent informiert werden: In der monatlichen Rechnung muss ab Dezember 2017 unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses
Verbraucher haben nach der Verordnung auch einen Anspruch auf Informationen über belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. Die Anbieter müssen die auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit, wie z. B. das Messangebot der Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de, hinweisen. Bereits seit September 2015 können Verbraucher hier die Datenübertragungsrate ihres Breitbandanschlusses überprüfen.
Die Produktinformationsblätter sind unter www.bundesnetzagentur.de/tk-transparenzverordnung veröffentlicht.
Quelle: BNetzA, Pressemitteilung vom 17.02.2017