Änderungen am Löschpflichten-Gesetz
Der Rechtsausschuss hat wesentliche Änderungen am Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen. Ein von ihm gebilligter Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen greift Kritikpunkte und Änderungsvorschläge auf, die unter anderem in einer Expertenanhörung sowie vom Bundesrat vorgebracht worden waren. Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (18/12356) hat das Ziel, Internet-Plattformen wie Facebook und Twitter zu einer schnelleren und wirksameren Löschung strafbarer Inhalte zu zwingen.
Die Pflicht der Plattform-Betreiber, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen, soll nach dem Willen des Rechtsausschusses bleiben. Dagegen sieht die geänderte Fassung bei Inhalten, deren Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist, Ausnahmen von der ansonsten geltenden Sieben-Tages-Frist vor. Eine Überschreitung soll insbesondere möglich sein, wenn begründet mehr Zeit für die rechtliche Prüfung benötigt wird. So soll Overblocking, also die vorsorgliche Sperrung von möglicherweise gar nicht strafbaren Inhalten, vermieden werden.
Wesentlichste Änderung ist die Möglichkeit für Plattform-Betreiber, die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwilliger Selbstkontrolle zu delegieren, in der Gesetzessprache an eine „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“. Reguliert deshalb, weil die Einrichtung gesetzliche Kriterien erfüllen, staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht sein muss. Unter anderem müssen in ihren Entscheidungsgremien die Landesmedienanstalten vertreten sein. Die Vorschriften im Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zur regulierten Selbstregulierung orientieren sich an geltenden Bestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2017