Pfändung einer Internet-Domain zulässig
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Juni 2017 (Az. VII R 27/15) unter Aufhebung der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015 (Az. 7 K 781/14 AO) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen das Finanzamt Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann.
Die Klägerin ist eine Registrierungsstelle, die Internet-Domains verwaltet und betreibt. Aufgrund rückständiger Steuern eines ihrer Kunden, dem Betreiber eines Onlineshops, pfändete das Finanzamt dessen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die gegen die auf Aufhebung der Pfändung gerichtete Klage der Klägerin ab. Bei den Rechten aus einem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigt. Er hob das erstinstanzliche Urteil dennoch auf, da nicht erkennbar sei, ob die gepfändeten Rechte einen Wert hätten, der die Vollstreckungskosten übersteigt. Anderenfalls wäre die Vollstreckungsmaßnahme wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung als unverhältnismäßig anzusehen. Das Finanzgericht Münster wird im zweiten Rechtsgang (Az. 11 K 2670/17 AO) Feststellungen zur Werthaltigkeit nachholen müssen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2017 zum Urteil VII R 27/15 des BFH vom 20.06.2017