Online-Versand darf Konto im EU-Ausland nicht ablehnen
vzbv klagt erfolgreich gegen Diskriminierung von Auslandskonten
- In Deutschland wohnender Kunde konnte nicht per Lastschrift von seinem Luxemburger Konto zahlen.
- SEPA-Verordnung ermöglicht freie Wahl des Kontos innerhalb des Euro-Raums.
- OLG Karlsruhe: SEPA-Verordnung dient auch dem Verbraucherschutz.
Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Pearl entschieden.
„Versandhändler dürfen Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht vorschreiben, in welchem Land der Europäischen Union sie ihr Konto zu führen haben“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv. „Sie müssen es akzeptieren, wenn der Kunde ein EU-Auslandskonto für Zahlungen nutzen will.“ Auslandskonten unterhalten zum Beispiel viele Grenzpendler, die in Deutschland wohnen, aber im Nachbarland arbeiten.
Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt
Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“
Das OLG Karlsruhe schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pearl GmbH damit gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg.
SEPA-Verordnung enthält verbraucherschützende Vorschrift
Das Unternehmen hatte vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des vzbv bestritten. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz.
„Das Gericht hat damit unsere Klagebefugnis bei derartigen Verstößen gegen die SEPA-Verordnung ausdrücklich anerkannt“, erläutert Jana Brockfeld vom vzbv. „Das ist wichtig, weil es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zumutbar ist, wegen einer abgelehnten Zahlung vor Gericht zu ziehen.“
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 23.05.2015 zum Urteil des OLG Karlsruhe 4 U 120/17 vom 20.04.2018 (nrkr)