Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Cannabis keine anerkannte Ausweichbehandlung bei ADS/ADHS ist.
Zugrunde lag das Verfahren eines 31-jährigen Mannes aus Göttingen, der an einer ADS/ADHS-Erkrankung litt. Eine Therapie mit Ritalin verursachte Schwäche, Appetit- und Kraftlosigkeit als Nebenwirkungen. Der Mann wandte sich an einen umstrittenen Arzt und Aktivisten, der ihm Cannabis zur Symptombehandlung empfahl. Da der Arzt inzwischen über keine Kassenzulassung mehr verfügte, erfolgte die Verordnung in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Allgemeinmediziner.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da keine schwerwiegende Erkrankung vorliege und die Verwendung von Cannabis bei diesem Krankheitsbild medizinisch zweifelhaft sei. Im gerichtlichen Eilverfahren wollte der Mann die umgehende Versorgung erreichen, da er das Präparat zur Linderung gravierenden Symptome dringend benötige.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Cannabis könne nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden. Bei dem Antragsteller sei noch nicht einmal die Diagnose ADHS gesichert. Gesichert sei hingegen, dass er völlig auf die Medikation mit Cannabis fixiert sei. Der Arzt habe weder eigene Befunde erhoben, noch Diagnosen gestellt. Wegen seiner Therapiethesen sei er als Mediziner umstritten. Die medizinische Studienlage lasse den Nutzen von Cannabis bei dieser Erkrankung zweifelhaft erscheinen, denn Cannabis könne das Risiko für ADHS im Erwachsenenalter sogar steigern. Hyperaktive Symptome einer Erwachsenen-ADHS seien mit problematischem Cannabisumgang assoziiert.
„Die Sozialgerichte werden zunehmend mit ähnlichen Fällen befasst“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel die jüngste Entwicklung. „Das neue Gesetz hat bei einigen Menschen falsche Vorstellungen geweckt. Cannabis soll schwere Krankheiten lindern, es ist keine beliebige Behandlungsalternative oder Hilfe zur Alltagsbewältigung.“
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.12.2018 zum Beschluss L 16 KR 504/18 vom 27.11.2018