Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 07.12.2018 veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.
Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail – wie auch die gewöhnliche E-Mail – beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Beschluss 1 BvR 2391/18 vom 19.11.2018