Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. Juni 2019 einen Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria in Ulm gegen die sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung abgelehnt.
Die Stadt Ulm hatte dem Gastwirt den Weiterbetrieb seines Holzofens wegen der ölhaltigen Rußflocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Rußpartikelfilters weiter aus dem Schornstein austräten und die zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft führten und teilweise durch geöffnete Fenster sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangten.
Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Gastwirts, die Rußpartikelimmissionen seien mittlerweile durch den Einbau des Rußpartikelfilters stark reduziert, dürfte nicht zutreffen. Auch der bloße Hinweis des Gastwirts auf die Möglichkeit, zusätzlich zum Rußpartikelfilter noch eine wassergestützte Rauchreinigungsanlage einbauen zu können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagung. Der Gastwirt habe auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, nach Einbau der Staubminderungseinrichtung seinen Ofen ohne weitere behördliche Beanstandungen weiterbetreiben zu dürfen. Denn der diesen Einbau anordnende Bescheid habe keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Filteranlage beinhaltet, sondern dem Gastwirt die Entscheidung überlassen, mit welcher Filteranlage sich nach den konkreten Umständen die erforderliche Rußpartikelreduktion erzielen lassen würde. Keine Relevanz habe zudem, ob der Pachtvertrag über die Gasträume tatsächlich – wie vom Gastwirt geltend gemacht – in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 enden werde und deswegen der Einbau eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich sei. Es sei von Anfang an seit Übernahme der Pizzeria im Juli 2016 Sache des Gastwirts gewesen, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau eines ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher behördlicher Ermittlungen, behördlichen Kooperationsversuchen und den von ihm eingelegten Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis möglich gewesen sei, seinen Holzofen weiterzubetreiben, rechtfertige es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren (bereits rund drei Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten Jahreshälfte 2020 aufzubürden.
Auch die Behauptung des Gastwirts, ohne die Möglichkeit der Herstellung von Holzofenpizza müsse er seine gerade für Holzofenpizza bekannte Pizzeria sofort schließen, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen spreche bereits, dass es in Ulm zahlreiche andere Pizzerien gebe, die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkauften. Auch insoweit sei es vielmehr wiederum Sache des Gastwirts, durch geeignete Maßnahmen eine mit einer Änderung der Pizzabackmethode gegebenenfalls einhergehende Verschlechterung seines gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnlichem) oder gegebenenfalls die Preise für seine Pizzen anzupassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 71/19).
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.09.2019 zum Beschluss 10 S 71/19 vom 24.06.2019