Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig
Befreiung von der Tragepflicht nur bei Glaubhaftmachung eines Grundes
Der für Rechtsstreitigkeiten aus Unterrichtsverträgen zuständige 6. Zivilsenat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Ausschluss einer Auszubildenden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsenzunterricht nicht zu bestanden ist.
Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung, der ein entsprechender Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwerdeführerin am Berufsschulunterricht der Beschwerdegegnerin teil.
Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.
Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten Antragstellerin, die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.
Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.01.2021 zum Beschluss 6 W 939/20 vom 06.01.2021