2018 bringt Neuerungen beim elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 01.01.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO in der neuen, ab Januar 2018 geltenden Fassung. Die Pflicht zur Empfangsbereitschaft auf elektronischem Weg besteht allerdings nur für Zustellungen, die von den Gerichten erfolgen. Für Zustellungen an die Gerichte ist der elektronische Rechtsverkehr nicht verpflichtend.
Schon bisher sah § 174 ZPO vor, dass Schriftstücke an Person, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen ist, auch elektronisch zugestellt werden können. Hierzu zählt das Gesetz u. a. namentlich Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater. Aber auch Wirtschaftsprüfer gehören diesem Personenkreis an. Neu ist ab 01.01.2018, dass die Zustellung elektronischer Dokumente nach § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. nur auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO n. F. erfolgen darf und diese gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen sind.
Nach § 130a Abs. 4 ZPO n. F. (und den gleichlautend ebenfalls neu gefassten §§ 55a Abs. 4 VwGO, 46c Abs. 4 ArbGG, 65a Abs. 4 SGG und 52a Abs. 4 FGO) sind nur bestimmte Übermittlungswege vom Gesetzgeber als sicher in diesem Sinne eingestuft. Das gilt beispielsweise für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das Rechtsanwälte ab dem 01.01.2018 empfangsbereit einrichten müssen. Ein vergleichbares System besteht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit noch nicht. Für die Berufsangehörigen kommt daher rechtlich zurzeit allein die De-Mail sicherer Übermittlungsweg in Frage.
De-Mails gleichen den herkömmlichen E-Mails. Sie verfügen jedoch über wichtige zusätzliche Eigenschaften: So kann die tatsächliche Identität des Absenders und des Empfängers jederzeit eindeutig und unveränderbar nachgewiesen werden. Außerdem werden De-Mails ausschließlich über besonders verschlüsselte Kanäle übertragen. Aufgrund dieser Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind die Nachrichten für Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich oder lesbar.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten mit Blick auf die beschriebenen neuen Pflichten spätestens zum Jahreswechsel die Einrichtung eines De-Mail-Kontos veranlassen, um den Empfang von Gerichtspost auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sicherzustellen. Weitere Informationen zu De-Mail und eine Übersicht zu den derzeit akkreditierten Dienste-Anbietern sind über die Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abrufbar.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2017
2018 bringt Neuerungen beim elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 01.01.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO in der neuen, ab Januar 2018 geltenden Fassung. Die Pflicht zur Empfangsbereitschaft auf elektronischem Weg besteht allerdings nur für Zustellungen, die von den Gerichten erfolgen. Für Zustellungen an die Gerichte ist der elektronische Rechtsverkehr nicht verpflichtend.
Schon bisher sah § 174 ZPO vor, dass Schriftstücke an Person, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen ist, auch elektronisch zugestellt werden können. Hierzu zählt das Gesetz u. a. namentlich Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater. Aber auch Wirtschaftsprüfer gehören diesem Personenkreis an. Neu ist ab 01.01.2018, dass die Zustellung elektronischer Dokumente nach § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO n. F. nur auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO n. F. erfolgen darf und diese gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen sind.
Nach § 130a Abs. 4 ZPO n. F. (und den gleichlautend ebenfalls neu gefassten §§ 55a Abs. 4 VwGO, 46c Abs. 4 ArbGG, 65a Abs. 4 SGG und 52a Abs. 4 FGO) sind nur bestimmte Übermittlungswege vom Gesetzgeber als sicher in diesem Sinne eingestuft. Das gilt beispielsweise für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das Rechtsanwälte ab dem 01.01.2018 empfangsbereit einrichten müssen. Ein vergleichbares System besteht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit noch nicht. Für die Berufsangehörigen kommt daher rechtlich zurzeit allein die De-Mail sicherer Übermittlungsweg in Frage.
De-Mails gleichen den herkömmlichen E-Mails. Sie verfügen jedoch über wichtige zusätzliche Eigenschaften: So kann die tatsächliche Identität des Absenders und des Empfängers jederzeit eindeutig und unveränderbar nachgewiesen werden. Außerdem werden De-Mails ausschließlich über besonders verschlüsselte Kanäle übertragen. Aufgrund dieser Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind die Nachrichten für Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich oder lesbar.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten mit Blick auf die beschriebenen neuen Pflichten spätestens zum Jahreswechsel die Einrichtung eines De-Mail-Kontos veranlassen, um den Empfang von Gerichtspost auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sicherzustellen. Weitere Informationen zu De-Mail und eine Übersicht zu den derzeit akkreditierten Dienste-Anbietern sind über die Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abrufbar.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.12.2017