Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts beschlossen
Seit 25. Mai 2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt. Dieses wurde bereits in einem ersten Anpassungsschritt durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 grundlegend novelliert.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 wird nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst.
Der beschlossene Gesetzentwurf sieht Änderungen in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts vor. Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes werden dabei mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:
- Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
- Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
- Anpassung von Verweisungen (insbesondere in das seit 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz)
- Regelungen zu den Rechten der betroffenen Personen
- Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
So sollen beispielsweise Begriffe angepasst werden, damit in den nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen die gleichen Bezeichnungen verwendet werden, wie in der Datenschutz-Grundverordnung (z. B. für die von einer Datenverarbeitung betroffene Person oder für den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung).
Der Gesetzentwurf soll schnellstmöglich verabschiedet werden, um den erforderlichen Anpassungsprozess nunmehr zügig abzuschließen.
Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 05.09.2018