ASICS-Händler dürfen mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten
BGH bestätigt Entscheidung des Bundeskartellamtes
In einer am 19. Januar 2018 bekannt gemachten Entscheidung vom 12. Dezember 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen ( BGH, Beschluss KVZ 41/17 vom 12.12.2017 ). Pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, seien unzulässig. Der Kartellverstoß sei so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung und auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze. Sie können im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen. Außerdem haben viele Hersteller von Markenprodukten selbst eigene Online-Shops etabliert und kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen und mittleren Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft am Ende nur noch auf die Hersteller selbst, ganz wenige und große Händler und auf noch viel weniger führende Marktplätze konzentrieren. Zugunsten des Verbrauchers und der kleinen Händler müssen wir daher die Märkte für die kleinen Händler offenhalten“.
In seiner Begründung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen. Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Düsseldorf – eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015.
Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten hatten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt. Anfang Dezember 2017 entschied er dann, dass der Luxuswarenhersteller Coty seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe. Der Bundesgerichthof nahm nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug.
Quelle: BKartA, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum BGH Beschluss KVZ 41/17 vom 12.12.2017