Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen
Das Bundeskanzleramt muss Auskunft darüber erteilen, wann und aus welchem gesellschaftlichen Anlass nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die weder ein politisches Amt oder Mandat innehatten.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der zu seinen Zielen die Förderung des demokratischen Staatswesens und die Aufklärung über die Tätigkeiten von Abgeordneten und die Information über politische Entscheidungsprozesse zählt. Er betreibt eine Internetseite, auf der er über die Ergebnisse seiner Recherchen berichtet. Vom Bundeskanzleramt begehrte er Auskunft über die Abendessen der Bundeskanzlerin mit fachlichem/dienstlichem Bezug. Das Bundeskanzleramt hatte es unter anderem unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Antragsteller forsche den innersten Bereich der Willensbildung der Bundeskanzlerin aus. Die Auskunftserteilung führe zu einer teilweisen Vorlage des Terminkalenders der Bundeskanzlerin und greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gäste der Bundeskanzlerin ein.
Die 27. Kammer des Gerichts verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunft, nachdem der Antragsteller klargestellt hatte, dass sein Begehren nur nicht-private, das heißt dienstliche Abendessen aus gesellschaftlichem Anlass erfasse. Der Antragsteller könne sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen, da er auf seiner Internetseite ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot zur Verfügung stelle. Der Auskunftserteilung stünden keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegen. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Die Auskunft betreffe keine laufenden, sondern zwischenzeitlich abgeschlossene Vorgänge. Die Informationen ließen weder Schlüsse auf die Willensbildung der Bundeskanzlerin zu bestimmten Themen noch auf das Ergebnis einer solchen Willensbildung oder künftige Regierungsentscheidungen zu. Die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundeskanzlerin würden durch die Bekanntgabe der Informationen nicht beeinträchtigt. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gäste vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Entscheidung im Eilrechtsschutz sei angesichts des Interesses des Antragstellers, vor der bevorstehenden Bundestagswahl zu berichten, gerechtfertigt.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Ein entsprechender Antrag des Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hatte vor der 2. Kammer (Az. VG 2 L 83.17) keinen Erfolg.
Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.07.2017 zum Beschluss 27 L 295.17 vom 23.06.2017