EU-Parlament zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Das EU-Parlament hat sich am 14.09.2017 zum Richtlinienvorschlag über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen positioniert. Sobald der Rat seine Position dazu festgelegt hat (ggf. Anfang Dezember 2017), können beide Institutionen mit den informellen Verhandlungen beginnen, um sich auf einen endgültigen Text zu einigen.
Ziel des Richtlinienvorschlages ist die Harmonisierung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt, wie z. B. Computer, Bankdienstleistungen, elektronischer Handel. Jedoch wird nicht festgelegt, durch welche technischen Maßnahmen diese Dienste und Produkte leichter zugänglich gemacht werden sollen. Das EU-Parlament schlägt vor, dass die EU-Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung von harmonisierten Normen für jede der in Art. 3 genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen beauftragen soll. Zudem soll die EU-Kommission auch Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen erlassen können.
Das EU-Parlament spricht sich für eine Ausnahme von Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter zwei Millionen Euro) aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Des Weiteren ist vorgesehen, dass Barrierefreiheitsanforderungen nur gelten, sofern sie keine unverhältnismäßige Belastung für Behörden und Unternehmen darstellen. Bei der Überprüfung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine solche Belastung darstellt, sollten allerdings nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden, nicht aber mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis.
Außerdem hat das EU-Parlament Ergänzungen an der von der EU-Kommission vorgeschlagene Liste von Produkten und Dienstleistungen vorgenommen, so z. B. Zahlungsterminals, E-Book-Lesegeräte, Webseiten und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste oder nicht in Computerhardware eingebettete Betriebssysteme, die Verbrauchern als nicht körperliche Gegenstände bereitgestellt werden. Des Weiteren hat es Barrierefreiheitsanforderungen für die bauliche Umwelt (u. a. bei Neubau od. Renovierungen), in der die Dienstleistung erbracht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen.
Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Zusätzlich zur Konformitätserklärung (s. Muster in Anhang III des Vorschlages) sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient durch einen Hinweis auf der Verpackung über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren.
Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten für Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden.