Fotos Prominenter bei Sportereignis nur für Turnierberichterstattung verwendbar
Das OLG Frankfurt am Main untersagt die Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Turnierteilnehmerin, wenn sie nicht mit der Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stehen.
Die Klägerin ist die Tochter eines bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in Anspruch.
Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen.
Die Klägerin hält die Veröffentlichung dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Verlages, die vor dem OLG gemäß dem am 05.03.2018 veröffentlichtem Urteil keinen Erfolg hatte.
Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“, betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am „Rand des Geschehens“.
Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“. Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens“ hervor.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.
Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 16 U 87/17 vom 22.02.2018 (nrkr)