Freiburger Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss zum Zweck der Festsetzung von Bettensteuer Auskunft erteilen
Zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungssteuer darf die Stadt Freiburg von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind. Das hat das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil entschieden (Urteil 4 K 3505/16 vom 05.04.2017).
Das Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungssteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetreiber – ausgenommen Hotelbetreiber – zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten. Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, eine solche generelle Auskunftsverpflichtung verstoße gegen den Datenschutz und sei unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen führte es unter anderem Folgendes aus: Das Auskunftsersuchen lasse sich auf die Abgabenordnung (AO) stützen. Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien. Weil nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen könne. Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden könne. Ungeachtet dessen, ob eine E-mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stelle dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar. Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handele es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belastungsgleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Die Klägerin kann daher gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.
Quelle: VG Freiburg, Pressemitteilung vom 22.05.2017 zum Urteil 4 K 3505/16 vom 05.04.2017 (nrkr)