Geldwäsche: Neues Rundschreiben zum Videoidentifizierungsverfahren
Die BaFin hat am 10.04.2017 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht. Der Veröffentlichung waren intensive Vorarbeiten und Diskussionen in einer speziellen technischen Arbeitsgruppe vorangegangen, an der Behörden und Unternehmen beteiligt waren. Das Videoidentifizierungsverfahren kann demnach durch alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) angewendet werden, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.
Das Rundschreiben ersetzt die Ausführungen unter Ziffer III des Rundschreibens 1/2014 (GW) vom März 2014, die im In- und Ausland großes Interesse gefunden hatten. Es passt das dort eingeführte Verfahren an die aktuellen Erfordernisse an und erhöht das bestehende Sicherheitsniveau zur Verhinderung von Straftaten. Die Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren wurden dabei in einer Weise modifiziert, die sowohl dem Bedürfnis der Verbraucher nach medienbruchfreien Identifizierungsverfahren als auch denjenigen der zuständigen Behörden nach einer hinreichend sicheren Überprüfung der Identität natürlicher Personen nach dem GwG entspricht.
Das neue Rundschreiben tritt zum 15. Juni 2017 in Kraft und soll spätestens nach drei Jahren evaluiert werden. Mit dem Inkrafttreten bestimmt sich die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit von Videoidentifizierungsverfahren ausschließlich nach den darin enthalten Anforderungen, die vollumfänglich und kumulativ einzuhalten sind. Das Rundschreiben enthält dagegen keine datenschutzrechtlichen Vorgaben; diese sind unabhängig von den Ausführungen im Rundschreiben einzuhalten.
Das Rundschreiben 4/2016 vom 10. Juni 2016, das zunächst nur ausgesetzt wurde, ist endgültig aufgehoben.
Quelle: BaFin, Mitteilung vom 10.04.2017