Klage des vzbv gegen Reiseportal Opodo erfolgreich
vzbv, Pressemitteilung vom 05.12.2019 zum Urteil 327 O 234/19 des LG Hamburg vom 07.11.2019 (nrkr)
- Nach der Suchanfrage zeigte Opodo eine Trefferliste mit Hotels an, die nach „Unsere Top-Tipps“ sortiert war.
- Kriterien für die angezeigte Reihenfolge fehlten.
- Landgericht Hamburg: Wie Sortierung des Hotelrankings zustande kommt, darf nicht verschwiegen werden.
Buchungsportale müssen die Kriterien offenlegen, nach denen sie Treffer bei der Hotelsuche sortieren. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Reisevermittler Opodo Ltd. entschieden. Auf seinem Portal hatte der in London ansässige Betreiber unter anderem eine Rangliste nach der Rubrik „Unsere Top-Tipps“ erstellt. Die Kriterien dafür blieben im Dunkeln.
„Verbraucher und Verbraucherinnen gehen davon aus, dass die zuerst gezeigten Angebote am besten zu ihrer Suche passen oder zumindest besondere Vorteile bieten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Oft ist aber völlig unklar, wie die Rangliste zustande kommt – und es ist fraglich, ob die Wünsche des Kunden dabei an erster Stelle stehen.“
Kriterien für „Top-Tipps“ waren nicht erkennbar
Kunden, die über Opodo ein Hotel suchten, bekamen nach Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der Rubrik „Unsere Top-Tipps“ angezeigt. Alternativ konnten sie wählen, dass die Trefferliste nach „Preis (niedrigster zuerst)“, „Bewertung und Preis“, „Sterne“ oder „Sterne und Preis“ sortiert wird.
Klar war nur, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Die anderen Rubriken sagten dagegen nichts darüber aus, wie die Reihenfolge erstellt wurde. Erläuterungen dazu fehlten.
Portal muss Sortierkriterien offenlegen
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Opodo den Kunden damit eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthielt. Die Rubrik „Unsere Top-Tipps“ sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sterne und Preis“ sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.
Politik muss Portale zu Transparenz verpflichten
Die intransparente Opodo-Rangliste ist kein Einzelfall. Der vzbv begrüßt deshalb, dass eine gerade verabschiedete europäische Richtlinie* vorsieht, dass Vergleichsportale die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, diese Regeln zügig und wirksam in deutsches Recht umzusetzen.
Zusätzlich sollte die EU Vergleichsportale dazu verpflichten, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen. Provisionen, Zahlungen oder geschäftliche Beziehungen zwischen Anbietern und Portal dürfen aus vzbv-Sicht keinen Einfluss auf das Ranking und die Darstellung der Produkte in der Ergebnisanzeige haben.
„Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Rankings und Suchergebnisse nicht durch finanzielle Zuwendungen manipuliert werden. Falls Anbieter Buchungs- und Vergleichsportalen Geld geben, muss dies an prominenter Stelle transparent gemacht werden. Zahlungen können legitim für die Vermittlung sein, in keinem Fall jedoch für das „Erkaufen“ von besseren Rankingplätzen in der Ergebnisanzeige“, sagt Florian Stößel, Referent im Team Recht und Handel beim vzbv.
Fußnote
*Offizieller Titel: Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
Quelle: LG Hamburg