Mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formular ist i. d. R. kein Gutachtensauftrag
Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Gutachten weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben wurde. Dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin auch bekannt gewesen. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass lediglich ein kostenloser Kostenvoranschlag erfolgen sollte.
Das Sachverständigenbüro erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.
Dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist, sei das Sachverständigenbüro beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit „Schadensaufnahme“ überschriebenen Formular gesehen werden. „Zum einen ist hier bereits die Überschrift irreführend, sodass ein objektiver Empfänger nicht von einem Gutachtensauftrag ausgehen darf. Zum anderen spricht das Ausstreichen des Wortes „Rechnung an“ dafür, dass eben keine entgeltliche Leistung erbracht werden sollte. Der Umstand, dass unten im Kleingedruckten erläutert ist, dass mit der Unterschrift eine Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens nach Honorartabelle erfolgt sei, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Durch das Kleingedruckte misst die Klägerseite der Unterschrift eine erweiterte Bedeutung zu, die der Unterschreibende so, ohne auf das Kleingedruckte extra hingewiesen zu sein, nicht ohne weiteres abgeben wollte. Ein objektiver Empfänger kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass der Unterschreibende alles Kleingedruckte in seinen Erklärungswillen aufgenommen hat“, so die Urteilsgründe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 27.10.2017 zum Urteil 222 C 1303/17 vom 13.07.2017 (rkr)