Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen
Mit Beschluss vom 30.11.2017 hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der Netzbetreiber wandte sich gegen die Ankündigung der Regulierungsbehörde, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Nach Auffassung des Senats ist die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde nicht nur rechtmäßig. Nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), sei die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung sogar verpflichtet. Sie habe unter anderem die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.
Die Veröffentlichungspflicht gründe sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Die Vorschrift ordne die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Gerade im monopolistischen Netzbetrieb habe eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“, nachhaltig zu beeinflussen.
Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung nicht anonymisierter Daten der Netzbetreiber nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die zum 17.09.2016 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Hinweis
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – AregV), die durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist
§ 31 Veröffentlichung von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere
1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 2 Satz 1,
2. den nach § 4 Abs. 3 und 4 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,
3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 3,
4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Abs. 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,
5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,
6. die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,
7. den jährlichen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,
8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 als Summenwert,
9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 als Summenwert,
10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 jeweils als Summenwert,
11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 als Summenwert sowie
12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.
(…)
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss VI-5 Kart 33/16 [V] vom 30.11.2017