Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden
Das LG Essen hat die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt. In einem gerichtlichen Eilverfahren hat es auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW dem Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH untersagt, in Verträgen über Internetzugangsdienstleistungen über das Festnetz auf Nachfrage von Verbrauchern, deren bestehendes Vertragsverhältnis nach dem 01. August 2016 unverändert fortgeführt wird, die Herausgabe der für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen erforderlichen Zugangsdaten zu verweigern.
Seit dem 1. August 2016 haben Verbraucher die Wahl, welchen Router sie für ihren Internet-Anschluss verwenden möchten. Diese gesetzlich geregelte Wahlfreiheit versagte der Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH einem Kunden mit dem Verweis, die Regelung gelte nur für Kunden, die nach dem Stichtag einen neuen Vertrag abschließen.
In § 11 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist geregelt, dass notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind.
Das Gericht hat den Wortlaut der Norm für nicht eindeutig angesehen. Dieser lasse auch eine Auslegung dahingehend zu, dass nur bei Neuverträgen unaufgefordert eine Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Zugangsdaten besteht. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskunden liefe das Anschlussrecht der Endnutzer leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukunden ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Urteil 45 O 56/16 des LG Essen vom 23.09.2016