Schornsteinfegerarbeiten müssen auch während der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden
Kläger berufen sich ohne Erfolg auf die mit der Arbeit eines Schornsteinfegers einhergehende Ansteckungsgefahr
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 9. November 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage eines Ehepaares gegen eine kostenpflichtige schornsteinfegerrechtliche Anordnung abgelehnt.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes, für welches Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Mai 2020 durchzuführen waren. Nach Ablauf der Frist wandten sich die Kläger an den Bezirksschornsteinfeger und baten unter Verweis auf ihre Zugehörigkeit zu einer von der COVID-19-Pandemie gefährdeten Risikogruppe um eine Verschiebung des Prüftermins. Die beklagte Region Hannover und der Bezirksschornsteinfeger lehnten eine Verlegung des Termins unter Verweis auf näher beschriebene Schutzvorkehrungen ab.
Nach Verstreichen einer weiteren Frist forderte die Beklagte die Kläger mit dem in diesem Verfahren angegriffenen kostenpflichtigen Bescheid auf, die erforderliche Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen die Kläger anschließend durchführen. Sie suchen nunmehr Rechtsschutz gegen die Verfügung der Beklagten und halten die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung für nicht veranlasst, da sie lediglich um eine Verlegung des Prüftermins gebeten hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber den Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt, ihnen eine angemessene Nachfrist gesetzt und sie über die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten hingewiesen. Die Durchführung der Arbeiten sei den Klägern auch im Hinblick auf die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Infektionsrisiken nicht unzumutbar gewesen. Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar, denn sie dienten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Dem Infektionsschutz sei daher ausreichend Rechnung getragen, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nase-Schutz verwendeten. Eine Anwesenheit der Kläger während der Arbeiten sei überdies nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angegriffen werden.
Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 13 A 4340/20 vom 09.11.2020 (nrkr)