Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 09.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.
Angestoßen hatte diese wichtige Reform die Satzungsversammlung: Bereits 2015 hatte sie in § 2 BORA, der die Verschwiegenheitspflicht konkretisiert, klarstellend geregelt, dass kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn die Weitergabe geschützter Informationen mit Einwilligung des Mandanten, in Ausübung berechtigter Interessen oder im Rahmen der Sozialadäquanz erfolgt. § 2 BORA kann allerdings nur die berufsrechtliche Seite regeln und nicht etwa einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB. Das neue Gesetz greift genau hier ein und beseitigt mit den Anpassungen in StGB und StPO die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten.
Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.11.2017