Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Streit zwischen Mitschülern und unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen hielten und die Äußerungen weder beleidigend seien, Mobbingcharakter trügen oder sonst einen schweren Vertrauensbruch darstellten (Urteil vom 9. Mai 2019 – 32 C 2036/18 (24)).
Die Klägerin, die seit 2014 kontinuierlich in fachärztlicher Behandlung wegen „Mobbings“ war, begann im Jahr 2017 eine einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin in der Kosmetikschule der Beklagten. Hierfür zahlte sie im Voraus 5.200 Euro. Als es kurz nach Ausbildungsbeginn zu einem Konflikt mit einer Mitschülerin kam, weil der Klägerin bei einem Probeschminken ein Kosmetikprodukt ins Auge geriet und sie ein schmutziges Stirnband aufsetzen sollte, teilte eine Dozentin der weinenden Klägerin mit, sie solle aufhören zu weinen, denn das ziehe bei ihr nicht. Die Beklagte besprach den Streit vor der gesamten Klasse und teilte den Mitschülerinnen mit, dass die Klägerin „aus einer Mücke einen Elefanten“ gemacht hätte und an sich arbeiten müsse. Als die Klägerin einer Dozentin mitteilte, dass es ihr wegen eines Trauerfalls in der Familie nicht gut gehe, verdrehte diese die Augen und äußerte „Boah, was denn nun schon wieder los“, entließ die Klägerin anschließend aber nach Hause. Im Verlauf der Ausbildung bemängelten die Dozentinnen, dass die Kittel einzelner Schülerinnen, darunter auch derjenige der Klägerin, nicht gebügelt waren oder sie keinen Lippenstift trugen. Die Klägerin fühlte sich durch von ihr als überheblich und eingebildet empfundenes Verhalten der Dozentinnen an den Pranger gestellt und gebrandmarkt. Auch sei sie von den Dozentinnen gemobbt und fortwährend gedemütigt worden. Sie kündigte deshalb den Ausbildungsvertrag fristlos und verlangte mit ihrer Klage anteiliges Schulgeld von ca. 3.800 Euro zurück.
Das Amtsgericht hat, nachdem es die Parteien persönlich angehört hat, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es lediglich vereinzelt zu Unhöflichkeiten gekommen sei, die insgesamt für eine fristlose Kündigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei aber nicht überschritten. Zwar seien vor allem die Zurechtweisung wegen des Tränenausbruchs und die Reaktion anlässlich des Trauerfalls durchaus unhöflich gewesen, die Vorfälle seien aber nicht als Mobbing oder Demütigungen zu bewerten. Andere Reaktionen der Dozentinnen seien durchaus nachvollziehbar, insbesondere die Erörterung des Streits vor der Klasse und die Bewertung des Verhaltens der Klägerin als übertriebene Reaktion. Die Beklagte habe – dem Ausbildungszweck in der Kosmetik entsprechend – auch auf ein gepflegtes Aussehen achten dürfen. Auch die behandlungsbedürftige seelische Vorbelastung der Klägerin berechtige nicht zur fristlosen Kündigung, weil diese der Klägerin schon beim Abschluss des Ausbildungsvertrags bekannt gewesen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil 32 C 2036/18 (24) vom 09.05.2019 (nrkr)