Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-App
Der Deutsche Wetterdienst hat in dem Rechtsstreit mit der Wetter Online GmbH über die sog. WarnWetter-App vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Hubertus Nolte hob ein zu Gunsten von Wetter Online ergangenes Urteil des Landgerichts Bonn auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App müsse das Verwaltungsgericht entscheiden.
Die Wetter Online GmbH hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte u. a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied dagegen mit Urteil vom 13.07.2018, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.
Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat der Senat daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sog. „Teilurteil“ verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die zu Grunde liegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 6 U 180/17 vom 13.07.2018 (nrkr)