Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Offenlegung nur noch im Unternehmensregister/Online-Gründung der GmbH
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht.
Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen.
Die Umsetzung der Richtlinie betrifft zwar nicht die Berufsausübung im engeren Sinne, enthält aber folgende für den Berufsstand interessante Änderungen:
Offenlegung nur noch im Unternehmensregister
Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung soll umgestellt werden. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.
Damit soll die bisher bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt werden.
Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.
Online-Gründung der GmbH
Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.
Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, werden im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.
So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.
Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.01.2021