Verbot von Zahlungsentgelten im Handel tritt am 13.01.2018 in Kraft
Wettbewerbszentrale richtet neue Beschwerdestelle ein
Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.
Mit dieser am Samstag, 13.01.2018, in Kraft tretenden Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Der neue § 270a BGB sieht vor, dass jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Überweisung, Lastschrift, paypal, Visa und Mastercard) in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen.
Damit wird die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungsmodalitäten verbundenen Kosten für die Mehrzahl der angebotenen Zahlungswege abgeschafft. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.
Die Unternehmen müssen also ab dem kommenden Samstag die neuen Regelungen umsetzen und die – insbesondere im Bereich des Onlinehandels noch weit verbreitete – Praxis der Berechnung von Zahlungsentgelten umstellen.
Beschwerdestelle und Informationen für Unternehmer und Verbraucher
Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der Sepa-Diskriminierung – eine neue Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen. Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.
Zur Vorgeschichte
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 312a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Mit diesem Thema hat sich auch die Wettbewerbszentrale in ihrer Praxis bereits beschäftigt. So hatte sie seinerzeit gegenüber der Plattform Opodo beanstandet, dass diese Kunden als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt hatte. Das Landgericht Hamburg hatte dies als unzulässig angesehen (Urteil vom 01.01.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig, vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2015). Die Kammer sah das Vorenthalten einer für den Verbraucher ohne Weiteres erreichbaren kostenfreien Zahlungsmöglichkeit als Wettbewerbsverstoß an.
Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2017 einem Onlineportal für Reisen untersagt, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anzubieten (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16).
Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 11.01.2018