Verbraucherzentrale vor Gericht gegen Microsoft: Keine Entscheidung in der Sache
Weil Microsoft Verbrauchern ungefragt Installationspakete für ein Upgrade auf das neue Betriebssystem Windows 10 auf die Festplatte platziert hatte, mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dieses Verhalten ab. Microsoft weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodass die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht München (Az. 1 HK O 22751/15) Klage erhoben hat. Eine Entscheidung in der Sache selbst fiel am 07.06.2016 nicht.
Im Sommer letzten Jahres entdeckten zahlreiche Verbraucher auf ihren Festplatten in einem versteckten Ordner eine Datei, bei der es sich um ein Installationspaket für ein Upgrade auf das neue Betriebssystem „Windows 10“ handelt. Eine Einwilligung in diesen Download, der eine Größe von bis zu 6,5 GB haben kann, hatten die Verbraucher nicht erteilt. Hierüber hat die Verbraucherzentrale bereits berichtet.
Bedauerlicherweise traf das Landgericht München keine Entscheidung in der Sache selbst, da nach Auffassung der Richter prozessuale Hürden entgegenstünden. Der Grund: Die Verbraucherzentrale hatte die Zustellung der Klageschrift an die deutsche Tochtergesellschaft bewirkt, da es sich hierbei nach Darstellung von Microsoft um ihre deutsche Niederlassung handele. Gleichwohl verneinte das Landgericht eine wirksame Zustellung der Klageschrift. Die Klage hätte nach Meinung des Gerichts – mit entsprechender mehrmonatiger Verzögerung – nach Amerika zugestellt werden müssen, sodass die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen wurde.
„Wir können diese Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Nach herrschender Rechtsprechung kann ein Unternehmen überall dort verklagt werden, wo es über eine Niederlassung verfügt“, erklärt Richter. „Dabei reicht es aus, wenn sich das Unternehmen nach außen so darstellt, als verfüge es am Gerichtsort über eine Niederlassung. Wenn Microsoft auf ihrer Internetseite ihre deutsche Tochtergesellschaft ausdrücklich als Niederlassung („Subsidiary“) bezeichnet, muss sie diese Darstellung auch gegen sich gelten lassen. Wir können es nicht hinnehmen, dass Microsoft Verbraucher in Deutschland auf so gravierende Weise belästigt und sich dann auf ihren US-Status beruft.“ Die Verbraucherzentrale wird daher gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.06.2016