AG München, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil 159 C 13909/18 vom 19.03.2019 (rkr)
Dem Beklagten gelingt der Beweis einer weiteren nur mündlich vereinbarten Beschaffenheit des bestellten Kachelofens.
Das Amtsgericht München wies am 19.03.2019 die Klage einer Ofenbaufirma gegen einen Münchner Auftraggeber auf den ursprünglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen, also 3.129,13 Euro, ab.
Der Beklagte aus München-Laim schloss mit der Klägerin im Mai 2015 einen Werkvertrag über Lieferung und Montage eines Marmorkamins zum Preis von 9.000 Euro.
Vor Vertragsabschluss besuchte der Beklagte mit seiner Ehefrau einen Showroom der Klägerin im Münchner Landkreis und zeigte dem klägerischen Verkäufer anhand eines Prospektbildes, wie der von ihnen gewünschte Kamin ausgeführt werden soll. Im Februar 2016 besichtigten Mitarbeiter der Klägerin den gewünschten Aufstellungsort in deren Neubau. Der Beklagte sagte den für August 2017 vereinbarten Montagetermin ab und verlangte zusammen mit seiner Ehefrau eine raumhohe Ausführung des Kamins ohne Trennungsfugen und mit einheitlichem Putz von Wand und Kamin. Sodann forderte der Beklagte, vertreten durch seine Ehefrau, die Klägerin schriftlich auf, zu erklären, dass der Kaminofen wie gewünscht gebaut wird. Da die Klägerin eine entsprechende Erklärung nicht abgab, teilte die Ehefrau mit Schreiben vom 08.11.2017 mit, kein Interesse mehr an der Ausführung des Auftrages zu haben. Die Klägerin trägt vor, dass von einer fugenlosen Ausführung des bestellten Kamins mit optisch gleichem Putz bei Vertragsschluss keine Rede gewesen sei. Der Beklagte habe dies erstmalig im April 2017 verlangt. Seitens der Klägerin habe man mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, den gleichen Putz am Kamin wie an der vorhandenen Mauer anzubringen. Auch sei eine Acryldehnungsfuge zwischen vorhandener Mauer und Kaminschürze zur Vermeidung von Rissen zwingend erforderlich.
Der Beklagte behauptet, der Vertragsabschluss sei davon abhängig gemacht worden, dass der Kamin als Verlängerung einer Wand im Wohnraum raumhoch, fugenlos und mit optisch gleichem Putz wie diese Wand ausgeführt wird. Er solle nicht wie reingeklebt aussehen. Der Verkäufer habe damals behauptet, dass eine solche Ausführung für die Klägerin kein Problem sei, man mache so etwas fast täglich. Erst ein halbes Jahr danach sei ihnen mitgeteilt worden, dass es nur zwei und nur jeweils andersartige Putzvarianten gebe.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.
„Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, im Rahmen des Vertragsabschlusses dem Verkäufer der Klägerin (…) einen Prospekt gezeigt zu haben, wie sie (er und seine Ehefrau) die Ausführung wollten. Das Prospektbild zeigte eine lange Wand, an deren Ende ein dreiseitiger Kamin steht, der wie eine Verlängerung der Wand wirkt. Dabei ist der Kamin wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge von der restlichen Wand getrennt. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten (…). Nach den weiteren glaubhaften Aussagen des Beklagten und seiner Ehefrau (…) sei nach den Angaben des klägerischen Verkäufers die in dem gezeigten Prospekt dargestellte Ausführung (fugenlos mit optisch gleichem Putz wie die übrige Wand) für die Klägerin kein Problem; diese mache so etwas fast täglich.
Zwar gab der (Verkäufer der Klägerin) ebenfalls glaubhaft an, dass entgegen der Angaben der Zeugin (…) im Rahmen des Vertragsabschlusses weder über die Putzstruktur noch über eine fugenlose Ausführung gesprochen wurde, sonst hätte er dies im Auftragsformular entsprechend vermerkt. Gleichwohl hat das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen (…). Dieser hat zwar kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, steht allerdings als Angestellter der Klägerin und verantwortlicher Verkäufer erkennbar in deren Lager.“ Dasselbe ließe sich zwar auch von der Gegenzeugin, der Ehefrau des Beklagten sagen. „Gleichwohl schilderte sie das Geschehene sehr detailreich und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass sie konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung des Einbaus des Kamins trafen (Bodenvorbereitung), ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie den Einbau des Kamins tatsächlich wollten und nicht lediglich ein Fall der Vertragsreue vorlag.“ Die Verweigerung einer Bestätigung der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit stelle ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, das den Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte, ohne dass die Klägerin noch die vereinbarte Vergütung beanspruchen durfte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München