AG München, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Urteil 173 C 8625/19 vom 08.10.2019 (nrkr)
Das Gericht hält die fristlose Kündigung des Krippenvertrages für unberechtigt.
Das Amtsgericht München sprach am 08.10.2019 der klagenden Betreiberin einer Kinderkrippe die vereinbarte Vergütung von 3.390 Euro bis zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zu.
Das beklagte Ehepaar aus München-Neuhausen hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12.03.2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über 9 Stunden für monatlich 1.450 Euro, geändert am 11.01.2019 auf maximal 9 Stunden ab dem 01.02.2019 für dann monatlich 1.130 Euro zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65 Euro geschlossen.
Am 02.11.2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 04.02.2019 und wurde bis 07.02. sowie vom 11.02. bis 12.02.2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26.02.2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde. Am 28.02.2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn „…bereits nach der ersten Woche seines Besuches (…) mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“ sei. Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nur mehr 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr anstelle 18.30 Uhr und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.
Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.
„Der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag wurde mit ordentlicher Kündigung vom 26.02.2019 zum 31.05.2019 gekündigt. Die außerordentliche Kündigung hingegen ist unwirksam. (…)
Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. (…) Die Klägerin trifft keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden. Dies ist logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt war, kann jedoch nicht der Klägerin angelastet werden. (…)
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden ist, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmern würde. (Die Zeuginnen) gaben übereinstimmend an, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmert. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Frau (…) sei die Bezugsperson gewesen und wenn (der Sohn) müde geworden ist, habe sie ihn auf den Arm oder in die Babytrage genommen. Auch habe überwiegend sie, im Bedarfsfall eine andere Erzieherin, neben (dem Sohn) auf der Spieldecke gesessen. Beide Zeugen haben bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Aussage der Zeuginnen war glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist lebensfremd, dass in einer Gruppe von zwölf Kinder und drei Erziehern sich eine Erzieherin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Eingewöhnung, wie sie die Zeugin (…) geschildert hat, entspricht dem gewöhnlichen Ablauf. So war (der Sohn) in der Gruppe, lag auf der Tagesdecke und wenn er müde wurde, wurde er auf den Arm genommen oder in der Babytrage getragen. (…)
Die Klägerin hat dargelegt, dass der Platz (…) nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte. Damit haben die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: AG München